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Satzung

Satzung des Vereins

"EFEU e.V."
Alter St.-Matthäus-Kirchhof
Großgörschenstraße 12-14
10829 Berlin

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "EFEU" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Schöneberg.

(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des kunsthistorisch bzw. historisch bedeutsamen, unter Denkmalschutz stehenden Alten St. Matthäus Kirchhofs in Berlin-Schöneberg.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Information über die historische Bedeutung des Alten St. Matthäus-Kirchhofs in Form von Führungen, Ausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen
b) Bereitstellung zweckgebundener finanzieller Mittel zur Förderung des Denkmalschutzes und Naturschutzes des Alten St. Matthäus Kirchhofs in seiner Bedeutung als innerstädtischer Friedhof
c) Förderung der sozialen und kulturellen Kommunikation auf dem kirchlichen Friedhof in Form von Seminaren zum Thema Tod und Trauer, Trauerbegleitung, Grabanlage und Grabpflegeberatung

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen und die fördernden Mitglieder.
Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Ziele des Vereins rein finanziell unterstützen wollen. Sie werden auf Antrag durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
Ordentliche Mitglieder sind alle Gründungsmitglieder, Personen, denen die Mitgliedschaft auf Antrag durch Beschluss des Vorstands verliehen ist.

(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es (trotz zweimaliger Mahnung) mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.

(6) Der Vorstand kann über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheiden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt pro Jahr 50,00 EURO.

(2) Der Vorstand kann auf besonderen Antrag über eine Reduzierung oder Befreiung von Mitgliedsbeiträgen entscheiden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand sowie
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt. Bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung, Koordinierung und Umsetzung von Möglichkeiten und Maßnahmen zur Instandsetzung, Wiederherstellung und Pflege der Friedhofsanlage durch die Erschließung geeigneter Finanzierungsquellen, u.a. Fördermittel, Sammlungen, Spenden und Eigenleistungen bzw. Interessierung geeigneter Fachkräfte
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

(4) Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Vorstandssitzungen sind unter einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder fernmündlich einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Tagungsordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Bestätigung von Ehrenmitgliedern
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

(4) Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger des Alten St.-Matthäus-Kirchhofs, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Änderungen der Satzung laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 5.7.2007 aufgenommen